Gemeinde veröffentlicht Bedarfsplan nach BayKiBiG
Der Bayerische Landtag hat am 29.06.2005 das BayKiBiG (GVBl. S. 236) verabschiedet, das zum 01.08.2005 in Kraft trat. Im Dezember 2005 wurde die Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) veröffentlicht.
Der Freistaat Bayern hat das Recht der Kindertagesstätten und Tagespflege im Bayerischen Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz – BayKiBiG) neu gefasst. Danach sind die Kommunen für die Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots verantwortlich. Ihnen kommt die Aufgabe zu, im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zu gewährleisten (Art. 5 BayKiBiG). Die kommunale Selbstverwaltung wurde gestärkt, was zu mehr Handlungsspielräumen, aber auch zu mehr Verantwortung bei der wichtigen Aufgabe zur Schaffung bedarfsgerechter Kindertagesstättenplätze vor Ort führt.
Die Gemeinden entscheiden, welchen örtlichen Bedarf sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender Angebote anerkennen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG). Die Gemeinde bestimmt, welche bestehenden Plätze für die Deckung des örtlichen Bedarfs notwendig sind und welcher jeweilige Bedarf noch ungedeckt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG).
Um dies zu gewährleisten, bedarf es einer Bedarfsplanung und Bedarfsanerkennung. Die Gemeinden sind nach dem BayKiBiG verpflichtet, einen örtlichen Bedarfsplan zu erstellen (Art. 6 und 7 BayKiBiG). Es muss für alle Kinder der Zielgruppe bis 14 Jahre der Bedarf gedeckt werden (also keineswegs nur für Kinder im Kindergartenalter). Das BayKiBiG schreibt nicht explizit vor, den Bedarfsplan zu veröffentlichen. Der rechtliche Charakter des Bedarfsplans legt dies jedoch nahe. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen empfiehlt eine Veröffentlichung. Dieser Veröffentlichung kommt die Gemeinde Reuth b. Erbendorf hiermit nach. Der gemeindliche Bedarfsplan 2012 - 2014 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 8. Februar 2012 genehmigt. Hier finden Sie unseren Bedarfsplan. Die Ergebnisse der Elternbefragung vom Dezember 2011 finden Sie dort auf Seite 11.